Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
In der analen Penetration des Tatopfers mit dem Finger kann (im Anlaßfall) eine einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erblickt werden (auf die von der GP betonte fehlende "Beteiligung" eines primären Geschlechtsorgans wurde in der Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095084Dokumentnummer
JJR_19940301_OGH0002_0140OS00188_9300000_001