RS OGH 1994/3/1 14Os188/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Norm

StGB §201 Abs1

Rechtssatz

In der analen Penetration des Tatopfers mit dem Finger kann (im Anlaßfall) eine einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erblickt werden (auf die von der GP betonte fehlende "Beteiligung" eines primären Geschlechtsorgans wurde in der Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095084

Dokumentnummer

JJR_19940301_OGH0002_0140OS00188_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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