Norm
StPO §43aRechtssatz
Die Bestimmung des § 43a StPO gilt auch dann, wenn der Angeklagte ohnehin durch einen Wahlverteidiger vertreten ist bzw eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses vor Antragstellung nicht aktenkundig ist.Die Bestimmung des Paragraph 43 a, StPO gilt auch dann, wenn der Angeklagte ohnehin durch einen Wahlverteidiger vertreten ist bzw eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses vor Antragstellung nicht aktenkundig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023