Rechtssatz
Die in § 184 BAO statuierte Schätzung stellt grundsätzlich ein zur Wahrheitsfindung (auch) im gerichtlichen Strafverfahren taugliches Beweismittel dar.Die in Paragraph 184, BAO statuierte Schätzung stellt grundsätzlich ein zur Wahrheitsfindung (auch) im gerichtlichen Strafverfahren taugliches Beweismittel dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053312Dokumentnummer
JJR_19940301_OGH0002_0110OS00156_9300000_001