Norm
StGB §34 Z10Rechtssatz
Eine tatauslösende drückende Notlage vermag nur dann mildernde Wirkung zu entfalten, wenn der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln sich mit der Rechtsgutbeeinträchtigung auf seiten des Opfers derart in Relation bringen läßt, daß auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091182Dokumentnummer
JJR_19940302_OGH0002_0130OS00187_9300000_001