RS OGH 1994/3/2 13Os187/93

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Veröffentlicht am 02.03.1994
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Norm

StGB §34 Z10

Rechtssatz

Eine tatauslösende drückende Notlage vermag nur dann mildernde Wirkung zu entfalten, wenn der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln sich mit der Rechtsgutbeeinträchtigung auf seiten des Opfers derart in Relation bringen läßt, daß auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091182

Dokumentnummer

JJR_19940302_OGH0002_0130OS00187_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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