RS OGH 1994/3/2 13Os145/93, 13Os130/94, 14Os70/04, 14Os15/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1994
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Norm

SGG §12 Abs2 IIA
SMG §28 Abs3 A
StGB §70
StGB §241e Abs2 erster Fall

Rechtssatz

Daß der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, das erzeugte Suchtgift zu veräußern, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern, genügt für die Annahme der gewerbsmäßigen Erzeugung deshalb nicht, weil die gewinnbringende Verwertung einer von vornherein begrenzten, als Einheit zu betrachtenden Suchtgiftmenge - hier der Erträgnisse nur einer einzigen Ernte -, wenn auch nicht auf einmal, sondern in Teilmengen, noch kein Rückschluß auf den hier allein entscheidungswesentlichen Vorsatz einer wiederholten Erzeugung erlaubt. Dafür wäre jedenfalls die Feststellung erforderlich gewesen, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, durch die Wiederholung der Erzeugung und den Verkauf des daraus gewonnenen Suchtgiftes sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 145/93
    Entscheidungstext OGH 02.03.1994 13 Os 145/93
    Veröff: RZ 1994/69 S 248
  • 13 Os 130/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 13 Os 130/94
  • 15 Os 9/06x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 9/06x
    Vgl auch
  • 14 Os 15/14h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 15/14h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass sich die Absicht auf die Wiederholung der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und nicht bloß von Verwertungshandlungen bezog, kommt in den Konstatierungen nicht zum Ausdruck. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087902

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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