RS OGH 1994/3/8 4Ob1018/94

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

StVO §82 Abs1
UWG §1 C2

Rechtssatz

Daß sich ein Gewerbetreibender durch Aufstellen von Werbeständern für Schlagzeilenplakate auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Bewilligungen (Gebrauchserlaubnis) über bundesgesetzliche und landesgesetzliche Vorschriften (§ 82 Abs 1 StVO; § 1 Abs 1 Wr und NÖ GebrauchsabgabenG) hinwegsetzt und ein solcher Gesetzesverstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu seinen Gunsten zu beeinflussen, liegt klar auf der Hand.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1018/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 1018/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075475

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB01018_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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