Norm
StVO §82 Abs1Rechtssatz
Daß sich ein Gewerbetreibender durch Aufstellen von Werbeständern für Schlagzeilenplakate auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Bewilligungen (Gebrauchserlaubnis) über bundesgesetzliche und landesgesetzliche Vorschriften (§ 82 Abs 1 StVO; § 1 Abs 1 Wr und NÖ GebrauchsabgabenG) hinwegsetzt und ein solcher Gesetzesverstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu seinen Gunsten zu beeinflussen, liegt klar auf der Hand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075475Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB01018_9400000_001