RS OGH 1994/3/8 4Ob31/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

ABGB §1295 Ia5
UWG §2 B
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

In der Regel werden die Interessen desjenigen, der einen Anspruch nach dem UWG hat, durch die in diesem Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen ausreichend gewahrt werden können. Dann aber, wenn die vom Gegner hervorgerufene Täuschung der der Öffentlichkeit (insbesondere nach §§ 2, 4, 7, aber auch allenfalls 9 UWG) für den Betroffenen die Gefahr eines ins Gewicht fallenden, wenn auch im einzelnen im voraus nicht genau abschätzbaren Schadens herbeiführt, zu dessen Abwendung das gerichtliche Unterlassungsgebot, vor allem aber die erforderliche Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät kämen, muß dem Betroffenen das Recht zugebilligt werden, selbst zur Abwendung des drohenden Schadens tätig zu werden und die Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt aufzuklären.In der Regel werden die Interessen desjenigen, der einen Anspruch nach dem UWG hat, durch die in diesem Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen ausreichend gewahrt werden können. Dann aber, wenn die vom Gegner hervorgerufene Täuschung der der Öffentlichkeit (insbesondere nach Paragraphen 2, 4, 7,, aber auch allenfalls 9 UWG) für den Betroffenen die Gefahr eines ins Gewicht fallenden, wenn auch im einzelnen im voraus nicht genau abschätzbaren Schadens herbeiführt, zu dessen Abwendung das gerichtliche Unterlassungsgebot, vor allem aber die erforderliche Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät kämen, muß dem Betroffenen das Recht zugebilligt werden, selbst zur Abwendung des drohenden Schadens tätig zu werden und die Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt aufzuklären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0023572

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00031_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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