RS OGH 1994/3/8 4Ob511/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

KOVG 1957 §1
TabMG §26 Abs3

Rechtssatz

Daß Ansprüche von Hinterbliebenen nach Kriegsopfern im Sinne des § 1 KOVG 1957 in § 26 Abs 3 TabMG nicht erwähnt sind, entspricht zweifellos der Absicht des Gesetzgebers, nach den Kriegsopfern nur noch diejenigen Personen zu fördern die Kriegsopfer, denen auf Grund ihrer besonders schweren Beeinträchtigung bestimmte Ansprüche zustehen, betreut haben. Daß aber auch die Betreuer von Hinterbliebenen eines Kriegsopfers begünstigt werden sollten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065907

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00511_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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