RS OGH 1994/3/8 4Ob510/94, 3Ob501/95, 7Ob178/02f, 7Ob52/03b, 2Ob93/06z, 10Ob75/06m, 4Ob55/07b, 3Ob44

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Ac
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ac
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 510/94
  • 3 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 501/95
    Auch
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Beisatz: Die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis ist tatsächlich angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht. (T1)
    Beisatz: Sollte der Unterhaltsberechtigte auf der "Überalimentierung" in Form einer - für einen einzelnen Bewohner durchaus als groß zu bezeichnenden - 130 m²-Wohnung bestehen bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und in Anrechnung gebracht werden. (T2)
  • 7 Ob 52/03b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 52/03b
  • 2 Ob 93/06z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 2 Ob 93/06z
    Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T3)
  • 10 Ob 75/06m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 75/06m
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
    Beisatz: Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T4)
  • 3 Ob 44/08d
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 44/08d
    Beis wie T4 nur: Leistungen zur Wohnversorgung sind (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T5)
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Beisatz: Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen. (T6)
    Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T7)
    Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl; Beisatz: Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)
    Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl auch; auch Beis wie T6; Beisatz: Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. (T9)
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T10)
    Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T11) Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T12)
    Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13)
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Vgl; Vgl Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T14)
    Beis wie T13; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T15)
    Veröff: SZ 2010/134
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T15
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15
  • 6 Ob 94/11h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 94/11h
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 50/11w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 50/11w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T16)
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt, so ist sein Wohnbedürfnis damit befriedigt. Er bedarf in diesem Fall nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken. (T17)
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
  • 5 Ob 50/12g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 50/12g
    Vgl aber; Beis auch wie T15
  • 10 Ob 58/13x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 58/13x
    Beis wie T5
  • 9 Ob 39/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 110/15x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
    Beisatz: Voraussetzung für die Anrechnung von Wohnungskosten auf den Kindesunterhalt ist aber, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist. (T18)
    Beisatz: Hier: Keine Anrechnung bei Unzumutbarkeit des Verbleibs in der vom Unterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellten Wohnung. (T19)
  • 4 Ob 85/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 85/16b
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 137/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 137/16b
    Vgl; Beisatz: Eine eigene Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Klägerin könnte aber nur dann unterhaltsmindernd sein, wenn sie für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T20)
    Beis wie T11; Beis wie T13
    Beisatz: Hier: Bestandvertrag mit ortsunüblich niedrigem Mietzins, wobei der Unterhaltspflichtige Mitvermieter ist. (T21)
  • 1 Ob 130/16y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 130/16y
    Auch; nur T11; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für die Höhe des fiktiven Mietwerts ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig, weil es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt. (T22)
    Bem: So schon 7 Ob 179/11s. (T23)
  • 4 Ob 211/16g
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 211/16g
    Auch
  • 3 Ob 164/17i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 164/17i
    Beis wie T1
  • 4 Ob 117/18m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 117/18m
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T13
  • 3 Ob 35/19x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 35/19x
    Beis wie T1
  • 4 Ob 54/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 54/19y
    Beis wie T1
  • 2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T24); Veröff: SZ 2019/53
  • 10 Ob 82/19k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 Ob 82/19k
    Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Erspart sich der Unterhaltsberechtigte, der die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung ohne Belastung mit Kreditraten bewohnt, zwar ‚Mietzinszahlungen‘, nicht aber den sonstigen, mit dem Wohnen verbundenen Aufwand durch Betriebskosten, scheitert eine Reduktion des Unterhalts um eine Mietzinsersparnis. (T25)
  • 8 Ob 34/20p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 34/20p
  • 1 Ob 221/20m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 221/20m
    Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 9 Ob 57/21d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 Ob 57/21d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047254

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten