RS OGH 1994/3/8 4Ob13/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

MSchG §4
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Firmenbezeichnungen werden, ebenso wie Namen, üblicherweise als individuelle Bezeichnung verstanden und es wird dabei gar nicht über den Wortsinn nachgedacht. Selbst wenn aber "Knight" gedanklich übersetzt wird, so wird daraus im Regelfall noch nicht auf Zusammenhänge zwischen den beiden Unternehmen geschlossen werden. Unternehmen, die in irgendeiner Weise miteinander verbunden sind und dies in ihrer Firmenbezeichnung zum Ausdruck bringen wollen, verwenden dazu in aller Regel nicht sinngleiche, sondern wortgleiche Bezeichnungen (zB Unternehmen der multinationalen Konzerne, wie Shell - Muschel). Der Beklagten ist daher zuzustimmen, daß "Knight" der Marke der Klägerin (Ritter) nicht verwechselbar ähnlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066624

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00013_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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