RS OGH 1994/3/8 5Ob22/94, 5Ob70/95

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

AllgGAG §7 Abs2
DSchG §3
GBG §8
GBG §20

Rechtssatz

Die Ersichtlichmachung gehört gemäß § 8 GBG in Verbindung mit § 20 GBG zu den grundbücherlichen Eintragungen. Die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm vom Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, besteht daher nur dann, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053016

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0050OB00022_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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