RS OGH 2007/9/4 4Ob165/93, 4Ob135/94, 4Ob17/97x, 4Ob224/00w, 4Ob62/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

UrhG §6
UrhG §21

Rechtssatz

§ 21 UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.Paragraph 21, UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.

Entscheidungstexte

  • RS0076563">4 Ob 165/93
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 165/93
    Veröff: EvBl 1994/103 S 511
  • RS0076563">4 Ob 135/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 135/94
    nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. (T1)
  • RS0076563">4 Ob 17/97x
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 17/97x
    nur T1; Beisatz: hier: "Wiener Aktionismus". (T2)
  • RS0076563">4 Ob 224/00w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
    nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden. (T3); Veröff: SZ 73/149
  • RS0076563">4 Ob 62/07g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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