RS OGH 1994/3/8 4Ob12/94, 17Ob19/11k, 4Ob13/15p, 4Ob118/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

MSchG §4
UWG §2 D6

Rechtssatz

Ein "R im Kreis" wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Die Verwendung folgt einer aus den Vereinigten Staaten stammenden Praxis und ist dort auch - im Gegensatz zu den kontinentalen Rechtsordnungen - gesetzlich geregelt. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich vornehmlich an die Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen; daneben wendet er sich aber zwangsläufig auch an die potentiellen Kunden des Werbenden, so dass es für die Frage, ob ihm etwas Irreführendes entnommen werden kann, auf das Verständnis dieser beiden angesprochenen Verkehrskreise ankommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 12/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 12/94
  • 17 Ob 19/11k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „Zahnpflege aus der Wissenschaft ®“ - Irreführungseignung gegenüber Verbrauchern verneint. (T1)
  • 4 Ob 13/15p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
    Ähnlich; Beisatz: Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören auch die potentiellen Kunden des Werbenden. (T2)
  • 4 Ob 118/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 118/18h
    Beisatz: Ein Registrierungshinweis nach dem Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke kann auch dann irreführend sein, wenn damit im direkten Verhältnis zu einem Mitbewerber eine nicht gegebene Exklusivität der Leistung suggeriert wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066584

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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