Norm
StGB §37Rechtssatz
Bei der Prognostizierung der "zu erwartenden Strafe", zu der die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO nF), kommt es darauf an, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe realistischerweise (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) voraussichtlich zu erwarten ist.Bei der Prognostizierung der "zu erwartenden Strafe", zu der die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis stehen darf (Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO nF), kommt es darauf an, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe realistischerweise (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) voraussichtlich zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091237Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020