RS OGH 1994/3/8 4Ob165/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

EO §381 B
UrhG §21
UrhG §24

Rechtssatz

Da eine Verletzung der in § 21 UrhG genannten Urheberpersönlichkeitsrechte nicht nur eine Verletzung des Verlagsvertrages, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung bedeutet, können einstweilige Verfügungen zum Schutze vor Veränderungen auch dann, ohne die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden (§ 81 Abs 2 UrhG), wenn sich der Anspruch auf Unterlassung einer konkreten Änderung erst aus dem Verlagsvertrag ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014290

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00165_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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