Norm
EO §381 BRechtssatz
Da eine Verletzung der in § 21 UrhG genannten Urheberpersönlichkeitsrechte nicht nur eine Verletzung des Verlagsvertrages, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung bedeutet, können einstweilige Verfügungen zum Schutze vor Veränderungen auch dann, ohne die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden (§ 81 Abs 2 UrhG), wenn sich der Anspruch auf Unterlassung einer konkreten Änderung erst aus dem Verlagsvertrag ergibt.Da eine Verletzung der in Paragraph 21, UrhG genannten Urheberpersönlichkeitsrechte nicht nur eine Verletzung des Verlagsvertrages, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung bedeutet, können einstweilige Verfügungen zum Schutze vor Veränderungen auch dann, ohne die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden (Paragraph 81, Absatz 2, UrhG), wenn sich der Anspruch auf Unterlassung einer konkreten Änderung erst aus dem Verlagsvertrag ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014290Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00165_9300000_001