RS OGH 1994/3/8 4Ob13/94

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Wer als Angehöriger der beteiligten Verkehrskreise die Darstellung des Ritters zu Pferd (zB) auf einem Dentalstuhl sieht, wird annehmen, daß zwischen dem Erzeuger dieses Stuhls und dem Erzeuger eines Stuhls, der mit der Wortmarke "Ritter" gekennzeichnet ist, (mindestens) Zusammenhänge, sei es wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur, bestehen. Das Bildzeichen der Beklagten und die Wortmarke der Klägerin sind einander daher im Sinne des § 9 UWG verwechselbar ähnlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079008

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00013_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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