RS OGH 1994/3/8 4Ob13/94

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

UWG §9 C3a
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Wer als Angehöriger der beteiligten Verkehrskreise die Darstellung des Ritters zu Pferd (zB) auf einem Dentalstuhl sieht, wird annehmen, daß zwischen dem Erzeuger dieses Stuhls und dem Erzeuger eines Stuhls, der mit der Wortmarke "Ritter" gekennzeichnet ist, (mindestens) Zusammenhänge, sei es wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur, bestehen. Das Bildzeichen der Beklagten und die Wortmarke der Klägerin sind einander daher im Sinne des § 9 UWG verwechselbar ähnlich.Wer als Angehöriger der beteiligten Verkehrskreise die Darstellung des Ritters zu Pferd (zB) auf einem Dentalstuhl sieht, wird annehmen, daß zwischen dem Erzeuger dieses Stuhls und dem Erzeuger eines Stuhls, der mit der Wortmarke "Ritter" gekennzeichnet ist, (mindestens) Zusammenhänge, sei es wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur, bestehen. Das Bildzeichen der Beklagten und die Wortmarke der Klägerin sind einander daher im Sinne des Paragraph 9, UWG verwechselbar ähnlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079008

Im RIS seit

08.03.1994

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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