RS OGH 1994/3/9 7Ob530/93

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Veröffentlicht am 09.03.1994
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Norm

EheG §87
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Das Gericht ist im Außstrverf nicht berechtigt, bücherlich einverleibte Veräußerungsverbote und Belastungsverbote aufzuheben. Zu einer solchen Aufhebung eines einverleibten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes käme es aber durch die Anordnung der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung, da der Ersteher einer im Sinn des § 843 ABGB gerichtlich feilgebotenen gemeinschaftlichen Sache an ein nur den ersten Eigentümer verpflichtendes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nicht mehr gebunden ist.Das Gericht ist im Außstrverf nicht berechtigt, bücherlich einverleibte Veräußerungsverbote und Belastungsverbote aufzuheben. Zu einer solchen Aufhebung eines einverleibten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes käme es aber durch die Anordnung der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung, da der Ersteher einer im Sinn des Paragraph 843, ABGB gerichtlich feilgebotenen gemeinschaftlichen Sache an ein nur den ersten Eigentümer verpflichtendes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nicht mehr gebunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057671

Dokumentnummer

JJR_19940309_OGH0002_0070OB00530_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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