Norm
SGG §12 Abs2 IIDRechtssatz
Die eigene Süchtigkeit bildet nur dann einen besonderen Milderungsumstand, wenn der dem Suchtgiftmißbrauch ergebene Täter im Sinne des § 12 Abs 2 SGG die Tat ausschließlich deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.Die eigene Süchtigkeit bildet nur dann einen besonderen Milderungsumstand, wenn der dem Suchtgiftmißbrauch ergebene Täter im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, SGG die Tat ausschließlich deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017