RS OGH 1994/3/10 12Os16/94 (12Os17/94), 11Os126/98 (11Os127/98)

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Norm

StPO §57 A

Rechtssatz

Mit einer Verfahrensscheidung wird kein völlig "neues" Verfahren eingeleitet, sondern lediglich angeordnet, daß über einzelne strafbare Handlungen "das (bereits eingeleitete) Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei", wobei die Wirksamkeit der bis dahin schon in Gang gesetzten prozessualen Maßnahmen durch die Ausscheidung unberührt bleibt (EvBl 1987/96).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 16/94
    Entscheidungstext OGH 10.03.1994 12 Os 16/94
  • 11 Os 126/98
    Entscheidungstext OGH 03.11.1998 11 Os 126/98
    nur: Mit einer Verfahrensscheidung wird kein völlig "neues" Verfahren eingeleitet, sondern lediglich angeordnet, daß über einzelne strafbare Handlungen "das (bereits eingeleitete) Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096978

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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