RS OGH 1994/3/11 1Ob603/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1994
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Norm

ZPO §1 Ac
GBG §20 lita

Rechtssatz

Unter den gleichen Voraussetzungen unter denen das Rechtssubjekt im Grundbuchsverfahren die Anmerkung der Namensänderung erreichen könnte, muß ihm im streitigen oder außerstreitigen Verfahren der Beweis der Identität mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer offenstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035018

Dokumentnummer

JJR_19940311_OGH0002_0010OB00603_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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