RS OGH 1994/3/11 1Ob529/94

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Veröffentlicht am 11.03.1994
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Norm

ABGB §1319a B

Rechtssatz

Eine mangelhafte Organisation der Schneeräumung innerhalb einer Wohnhausanlage liegt vor, wenn es nicht unüblich ist, daß Hausbewohner ihre Wohnung bereits in der Zeit zwischen sechs und sieben Uhr früh verlassen müssen, und trotzdem nicht dafür Sorge getroffen wird, daß nicht nur die Gehsteige entsprechend der Anrainerpflicht des § 93 Abs 1 StVO ab sechs Uhr früh geräumt sind, sondern daß auch die innerhalb der Anlage befindlichen Wege so rasch als möglich gefahrlos begehbar gemacht werden. (hier: Fehlende mechanische Schneeräumhilfe; Beginn mit der händisch durchzuführenden Schneeräumung innerhalb der Liegenschaft ab sechs Uhr).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030238

Dokumentnummer

JJR_19940311_OGH0002_0010OB00529_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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