Norm
ABGB §1319a BRechtssatz
Eine mangelhafte Organisation der Schneeräumung innerhalb einer Wohnhausanlage liegt vor, wenn es nicht unüblich ist, daß Hausbewohner ihre Wohnung bereits in der Zeit zwischen sechs und sieben Uhr früh verlassen müssen, und trotzdem nicht dafür Sorge getroffen wird, daß nicht nur die Gehsteige entsprechend der Anrainerpflicht des § 93 Abs 1 StVO ab sechs Uhr früh geräumt sind, sondern daß auch die innerhalb der Anlage befindlichen Wege so rasch als möglich gefahrlos begehbar gemacht werden. (hier: Fehlende mechanische Schneeräumhilfe; Beginn mit der händisch durchzuführenden Schneeräumung innerhalb der Liegenschaft ab sechs Uhr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030238Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00529_9400000_003