RS OGH 1994/3/11 1Ob514/94, 1Ob212/10y

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Veröffentlicht am 11.03.1994
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Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Der Unterhalt ist vor allem auch zur Deckung des Wohnbedarfs des Unterhaltsberechtigten bestimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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