Rechtssatz
Miteigentümer bilden als eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO, wenn sich die Wirkung des im Rechtsstreit ergehenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf alle Miteigentümer erstrecken muß.Miteigentümer bilden als eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO, wenn sich die Wirkung des im Rechtsstreit ergehenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf alle Miteigentümer erstrecken muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035408Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00038_9300000_001