Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Die Entgegennahme eines unverhältnismäßig hohen Versprechens für einen als Darlehen oder als Beteiligung an einem Geschäft für eine ganz kurze Zeit hingegebenen Betrag verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1962,24). Da der Disziplinarbeschuldigter als Treuhänder aufgetreten ist, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, den Treugeber auf die Strafbarkeit und die zivilrechtliche Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hinzuweisen und, falls dies nichts fruchtete, seine Mitwirkung an solchen dubiosen Geschäften abzulehnen, hat der Disziplinarbeschuldigter mit der Mitwirkung an den Darlehensvereinbarungen und der gerichtlichen Geltendmachung der Darlehenszinsen nicht nur Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch seine Berufspflichten gröblich verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055228Dokumentnummer
JJR_19940314_OGH0002_010BKD00007_9200000_001