Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Die anwaltlichen Standesbehörden (OGH, Disziplinarrat, zuletzt auch Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission) haben wiederholt ausgesprochen, daß die Vermittlung wucherischer Geldgeschäfte und die Mitwirkung bei wucherischen Abmachungen sowie das Vereinbaren wucherischer Bedingungen bei Gewährung eines Darlehens eine schwere Beeinträchtung des Standesansehens bildet und daß es den Anwalt auch nicht entschuldigt, wenn sich der Dritte (Klient) mit den drückenden Kreditbedingungen einverstanden erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055236Dokumentnummer
JJR_19940314_OGH0002_010BKD00007_9200000_002