RS OGH 1998/2/11 14Os20/94, 13Os199/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1994
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Norm

StPO §430 Abs4
  1. StPO § 430 heute
  2. StPO § 430 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 430 gültig von 01.06.2018 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 430 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 430 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Nach der Zielsetzung der Bestimmung des § 430 Abs 4 StPO soll einerseits sichergestellt werden, daß der Sachverständige die Ergebnisse des Beweisverfahrens in seinem Gutachten berücksichtigt, andererseits dem Betroffenen und seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (vgl EvBl 1982/151). Daß der Sachverständige nach Abschluß des Beweisverfahrens und Erstattung seines Gutachtens an der Hauptverhandlung nicht mehr teilnahm, bewirkt daher keinen Gesetzesverstoß.Nach der Zielsetzung der Bestimmung des Paragraph 430, Absatz 4, StPO soll einerseits sichergestellt werden, daß der Sachverständige die Ergebnisse des Beweisverfahrens in seinem Gutachten berücksichtigt, andererseits dem Betroffenen und seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen vergleiche EvBl 1982/151). Daß der Sachverständige nach Abschluß des Beweisverfahrens und Erstattung seines Gutachtens an der Hauptverhandlung nicht mehr teilnahm, bewirkt daher keinen Gesetzesverstoß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101659

Dokumentnummer

JJR_19940315_OGH0002_0140OS00020_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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