Norm
UVG §3 Z2Rechtssatz
Blieben zwei Sozialversicherungsanfragen des Erstgerichtes erfolglos, so mußte zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheinen. Nach der objektiven Aktenlage waren somit die Voraussetzungen nach § 4 Z 1 UVG für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses zum Zeitpunkt der Bewilligung vorhanden.Blieben zwei Sozialversicherungsanfragen des Erstgerichtes erfolglos, so mußte zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos scheinen. Nach der objektiven Aktenlage waren somit die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses zum Zeitpunkt der Bewilligung vorhanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076047Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_0090OB00501_9400000_001