Norm
BUAG §21Rechtssatz
Zuschläge zum Lohn gemäß § 21 BUAG stellen öffentliche Abgaben dar, die auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallen. Für die Beurteilung, ob diese Zuschläge als Masseforderungen zu qualifizieren sind, ist daher § 46 Abs 1 Z 2 letzter Satz KO maßgebend.Zuschläge zum Lohn gemäß Paragraph 21, BUAG stellen öffentliche Abgaben dar, die auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallen. Für die Beurteilung, ob diese Zuschläge als Masseforderungen zu qualifizieren sind, ist daher Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KO maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011