RS OGH 1994/3/20 16Bkd2/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1994
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4i
MRK Art10 Abs2 IV4j
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission pflichtet der Auffassung der Vorinstanz bei, daß der Beschuldigte sich nur kritisch mit dem Vorgängen bei der (pflegschaftsgerichtlichen) Verhandlung in einer Form auseinandergesetzt hat, die im Sinne der freien Meinungsäußerung gerade noch im Rahmen des Art 10 MRK zu dulden ist. Von einem Wertungsexzeß oder einer formalen Ehrenbeleidigung, bei der sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, oder von solchen abfälligen Werturteilen, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrates jenseits sachlicher Kritik liegen, kann hier noch nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 2/94
    Entscheidungstext OGH 20.03.1994 16 Bkd 2/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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