Norm
DSt 1990 §1 Abs1 HRechtssatz
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission pflichtet der Auffassung der Vorinstanz bei, daß der Beschuldigte sich nur kritisch mit dem Vorgängen bei der (pflegschaftsgerichtlichen) Verhandlung in einer Form auseinandergesetzt hat, die im Sinne der freien Meinungsäußerung gerade noch im Rahmen des Art 10 MRK zu dulden ist. Von einem Wertungsexzeß oder einer formalen Ehrenbeleidigung, bei der sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, oder von solchen abfälligen Werturteilen, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrates jenseits sachlicher Kritik liegen, kann hier noch nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012