Norm
DSt 1990 §1 Abs1 F2Rechtssatz
Die Unterlassung einer auch nur stichprobenartigen Überprüfung routinemäßiger Kanzleiarbeiten ist jedenfalls dann ohne disziplinäre Bedeutung, wenn eine solche Überprüfung das verfahrensgegenständliche Kanzleiversehen nicht verhindern hätte können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055993Dokumentnummer
JJR_19940321_OGH0002_016BKD00008_9300000_002