RS OGH 1994/3/22 10ObS185/93, 10ObS102/94, 10ObS103/94

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

ZPO §293

Rechtssatz

Auch ausländische Urkunden werden in Österreich als öffentliche Urkunden angesehen, wenn ua formelle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Errichtungsstaat besteht. Der ausländische Staat muß eine österreichische öffentliche Urkunde bezüglich ihrer Beweiskraft den eignen öffentlichen Urkunden gleichstellten; materielle Gegenseitigkeit, dh Übereinstimmung des Umfanges der Beweiskraft in Österreich und im ausländischen Staat, wird nicht gefordert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schlagworte: Siehe auch den Beitrag "Geburtsdatum und Altersrente - Entscheidung des EuGH zu ausländischen Personenstandsurkunden" von Stürmer in NZS 2001,347 ff.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040332

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_010OBS00185_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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