Norm
UWG §9aRechtssatz
Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. § 9 a UWG verbietet Koppelungsgeschäfte nicht generell, sondern erfasst sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen.Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt aber auch dann nicht vor, wenn zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten werden. Paragraph 9, a UWG verbietet Koppelungsgeschäfte nicht generell, sondern erfasst sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079187Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_003