Norm
AVG §71Rechtssatz
Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension ist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht möglich, weil es sich dabei um keine verfahrensrechtliche Frist im Sinne des AVG, sondern um eine Frist des materiellen Sozialversicherungsrechts handelt.Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension ist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht möglich, weil es sich dabei um keine verfahrensrechtliche Frist im Sinne des AVG, sondern um eine Frist des materiellen Sozialversicherungsrechts handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049700Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00070_9400000_001