Norm
ASVG §292Rechtssatz
Bezieht der Versicherte eine hinzutretende Pension eines ausländischen Versicherungsträgers, stellen Bankspesen hinsichtlich der Einlösung der ausländischen Verrechnungsschecks weder Verluste nach gesetzlich geregelte Abzüge im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG; sie sind nicht vom Träger der Ausgleichszulage zu finanzieren.Bezieht der Versicherte eine hinzutretende Pension eines ausländischen Versicherungsträgers, stellen Bankspesen hinsichtlich der Einlösung der ausländischen Verrechnungsschecks weder Verluste nach gesetzlich geregelte Abzüge im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG; sie sind nicht vom Träger der Ausgleichszulage zu finanzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085190Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009