RS OGH 1994/3/22 4Ob520/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

EO §381 Z2 D
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Ist die Erlassung einer zur Verhütung einer drohenden Gewalt (zB einer Körperverletzung) im Sinne des § 381 Z 2 EO notwendig, darf sie sogar der endgültigen Entscheidung vorgreifen. Nach dieser Gesetzesstelle solle ja nicht die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung eines Anspruches sondern der gegenwärtige Zustand einer streitigen Rechtssphäre gegen drohende Gewalt oder gegen einen drohenden unwiederbringlichen Schaden gesichert werden.Ist die Erlassung einer zur Verhütung einer drohenden Gewalt (zB einer Körperverletzung) im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO notwendig, darf sie sogar der endgültigen Entscheidung vorgreifen. Nach dieser Gesetzesstelle solle ja nicht die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung eines Anspruches sondern der gegenwärtige Zustand einer streitigen Rechtssphäre gegen drohende Gewalt oder gegen einen drohenden unwiederbringlichen Schaden gesichert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014291

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00520_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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