Norm
UWG §9a Abs2 Z5Rechtssatz
Daß der Käufer, hat er am richtigen Tag eingekauft, den Kaufpreis rückerstattet und damit einen Geldbetrag zugezählt erhält, macht den ihm gewährten Vorteil nicht zu einem Geldrabatt. Die Beklagte kündigt ja nicht an, allen oder bestimmten Kunden einen Preisnachlaß zu gewähren, sondern sie verspricht jedem die Chance, zu jenen zu gehören, die, weil sie den richten Einkaufstag gewählt haben, den Kaufpreis rückerstattet erhalten und damit gratis einkaufen. Durch die Ausnahmebestimmungen des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG sollte der übliche Geldrabatt freigegeben werden (siehe MGA UWG 5.Auflage Anmerkung 8 zu § 9 a). Von einem üblichen Geldrabatt kann bei der Werbeaktion der Beklagten keine Rede sein. (Kika-Gratis-Tag)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079465Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00024_9400000_002