RS OGH 1994/3/22 4Ob22/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

UWG §9a
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Ein übertriebener Anlockeffekt wird nur dann ausgeübt, wenn eine Werbung das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf einer Ware bestimmen kann, die sonst nicht gekauft worden wäre. Das Werben mit niedrigen Preisen ist aber geradezu typisch für den Leistungswettbewerb und verstößt daher, wenn nicht besondere, hier nicht einmal behauptete Gründe hinzutreten, nicht gegen die guten Sitten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079305

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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