RS OGH 1994/3/22 4Ob24/94 (4Ob25/94), 4Ob57/94

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

UWG §9a Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Beklagte kündigt an, Käufern ihrer Waren den Kaufpreis rückzuerstatten, wenn der Kauf an einem bestimmten, im nachhinein bekanntgegebenen Tag getätigt wurde. Der Durchschnittsinteressent versteht diese Ankündigung dahin, daß mit einem Einkauf bei der Beklagten die Chance verbunden ist, einen Geldbetrag in der Höhe des bereits entrichteten Kaufpreises zu erhalten und damit letztlich gratis einzukaufen. Mit dem Kauf von Ware der Beklagten (= Hauptware) ist demnach nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ein zusätzlicher Vorteil verbunden. Daß dieser Vorteil geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zu beeinflussen, bei der Beklagten einzukaufen, ist offenkundig. (Kika-Gratis-Tag)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079393

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00024_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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