RS OGH 1994/3/22 4Ob512/94, 10Ob506/95, 2Ob550/95, 1Ob579/95, 6Nd513/95, 1Ob2034/96s, 4Ob604/95, 1Ob

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

JN §28
JN §42 Ae

Rechtssatz

Nach nunmehr ständiger Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv - gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkte an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046530

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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