RS OGH 1994/3/22 4Ob22/94

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

UWG §9a Abs1 Z1

Rechtssatz

Unter einer öffentlichen Bekanntmachung ist eine Veröffentlichung zu verstehen, die sich an einen grundsätzlich unbegrenzten Personenkreis, somit an jedermann wendet; Beispiele dafür sind nicht nur Werbeanzeigen, Werbeanschläge, Lichtwerbung, Werbefilme und Werbefunksendungen und dergleichen, sondern auch Warenzeichen und Ausstattungen, wobei sich die Werbung auf irgendeiner Stelle der Ware befinden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079412

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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