RS OGH 1994/3/23 7Ob595/93, 1Ob510/96, 1Ob2281/96i, 4Ob136/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1994
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Norm

ABGB §785
ABGB §951
ErbRÄG 1989 allg

Rechtssatz

Das uneheliche pflichtteilsberechtigte Kind kann die Schenkungsanrechnung auch dann geltend machen, wenn die Schenkung des Erblassers vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 1989 (01.01.1991) erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 595/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 595/93
    Veröff. SZ 67/50
  • 1 Ob 510/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 510/96
    Veröff: SZ 69/58
  • 1 Ob 2281/96i
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2281/96i
    Beisatz: Oder etwa auch dann, wenn es durch eine vor oder nach dem 1.Jänner 1991 errichtete letztwillige Verfügung verkürzt wurde. (T1)
  • 4 Ob 136/98y
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 136/98y
    Vgl; Beisatz: Diese Auffassung muß auch für den umgekehrten Fall gelten, in dem sich die Gleichstellung der unehelichen Kinder durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 zu deren Nachteil auswirkt. Auch insoweit ist die Rechtsstellung der unehelichen Kinder nur nach dem ErbRÄndG 1989 zu beurteilen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Erblasser nach dem 1.1.1991 gestorben ist. Der für die Anrechnung maßgebliche Gesamttatbestand hat sich erst mit dem Anrechnungsverlangen der pflichtteilsberechtigten Kläger vollständig verwirklicht; für seine Beurteilung ist demnach die Gesetzeslage in diesem Zeitpunkt maßgebend. (T2) Veröff: SZ 71/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038003

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0070OB00595_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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