RS OGH 1994/3/23 3Ob530/94, 4Ob2119/96p, 5Ob86/02m, 9Ob149/03g, 4Ob163/06h, 3Ob62/11f, 1Ob174/15t, 5

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Norm

ABGB §358 III
KO §26

Rechtssatz

Die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand hat auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 530/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 530/94
    Veröff. SZ 67/48
  • 4 Ob 2119/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
    Vgl auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. (T1) Veröff: SZ 69/117
  • 5 Ob 86/02m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 86/02m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T2); Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T3)
  • 9 Ob 149/03g
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 149/03g
  • 4 Ob 163/06h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
    Beisatz: Der Zweck von § 26 KO und § 1024 ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten (Treuhänders) zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall. (T4); Beisatz: Das gilt regelmäßig dann, wenn die Treuhand dazu dient, die Abwicklung eines anderen Vertrags abzusichern. (T5)
  • 3 Ob 62/11f
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 62/11f
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 174/15t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 174/15t
  • 5 Ob 13/20b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2020 5 Ob 13/20b
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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