Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Die Eltern des Wahlkindes sind in den Vertrag nach § 179a ABGB zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind nicht eingebunden.Die Eltern des Wahlkindes sind in den Vertrag nach Paragraph 179 a, ABGB zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind nicht eingebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016