Norm
ABGB §768Rechtssatz
Erklärt sich der Noterbe gegenüber dem Abhandlungsgericht mit seiner Enterbung einverstanden, so ist es dem Erben verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Enterbung zu bestreiten. Die sodann gem § 780 ABGB pflichtteilsberechtigten erblichen Enkelkinder müssen die Rechtsmäßigkeit der Enterbung des erblichen Kindes in einem solchen Fall nicht nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016116Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0020OB00511_9400000_001