Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Lehnt es der Erbe ab, den ihm rechtskräftigen aufgetragenen Pflichtteilsausweis zu erstatten, sind gegen ihn die in § 19 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Notfalls ist der Gerichtskommissär mit der Errichtung des Pflichtteilsausweises - auf Kosten des Erben - zu beauftragen.Lehnt es der Erbe ab, den ihm rechtskräftigen aufgetragenen Pflichtteilsausweis zu erstatten, sind gegen ihn die in Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Notfalls ist der Gerichtskommissär mit der Errichtung des Pflichtteilsausweises - auf Kosten des Erben - zu beauftragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016118Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0020OB00511_9400000_002