RS OGH 1994/3/24 6Ob648/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Norm

MRG §30 Abs1 B
MRG §30 Abs2 Z10
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Wenn eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft für ein Unternehmen ein Bestandrecht für Werksangehörige des Unternehmens vereinbart und ein solches Bestandobjekt für Zwecke des Unternehmens benötigt wird, kommt der Sachverhalt bis auf die mangelnde Indentität zwischen Vermieter und Dienstgeber jenem des Tatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG gleich, sodaß ein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG angenommen werden kann.Wenn eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft für ein Unternehmen ein Bestandrecht für Werksangehörige des Unternehmens vereinbart und ein solches Bestandobjekt für Zwecke des Unternehmens benötigt wird, kommt der Sachverhalt bis auf die mangelnde Indentität zwischen Vermieter und Dienstgeber jenem des Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG gleich, sodaß ein Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG angenommen werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070212

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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