Norm
GmbHG §125Rechtssatz
Die Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG ist unabhängig davon verwirkt, ob eine wiederholte Begehung der zum Anlaß genommenen Rechtswidrigkeit möglich ist. Der Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG kommt durchaus auch repressiver Charakter zu.Die Zwangsstrafe nach Paragraph 125, GmbHG ist unabhängig davon verwirkt, ob eine wiederholte Begehung der zum Anlaß genommenen Rechtswidrigkeit möglich ist. Der Zwangsstrafe nach Paragraph 125, GmbHG kommt durchaus auch repressiver Charakter zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060240Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0060OB00009_9400000_001