Norm
AHG §11 Abs1Rechtssatz
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Gerichts erster Instanz, das allein das Verfahren in einer Weise unterbrechen kann, daß nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die danach notwendigen Erörterungen des entstandenen Sachverhalts stattfinden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050215Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00014_9400000_006