RS OGH 1994/3/29 1Ob14/94

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

AHG §11 Abs1

Rechtssatz

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Gerichts erster Instanz, das allein das Verfahren in einer Weise unterbrechen kann, daß nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die danach notwendigen Erörterungen des entstandenen Sachverhalts stattfinden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050215

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00014_9400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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