- RS0049862">1 Ob 27/94
- RS0049862">7 Ob 187/99x
Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (vergleiche SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vergleiche SZ 61/261,
1 Ob 27/94). (T1)
- RS0049862">7 Ob 308/03z
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0049862">8 Ob 80/04d
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Förderungsverhältnisses legen die Parteien die als Vertragsschablone wirkende Förderungsrichtlinie zugrunde. (T2)
- RS0049862">6 Ob 61/05x
Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3); Beisatz: Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. (T4)
- RS0049862">1 Ob 229/08w
nur: Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6)
- RS0049862">1 Ob 169/10z
Ähnlich; nur: Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. (T7)
- RS0049862">2 Ob 178/20w
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 178/20w
Vgl
- RS0049862">1 Ob 30/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T8)
- RS0049862">2 Ob 50/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 50/24b
Beisatz nur wie T1
- RS0049862">1 Ob 94/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
vgl
- RS0049862">10 Ob 52/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 10 Ob 52/24f
Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung. (T10)
- RS0049862">1 Ob 19/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 19/25p
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Bei der Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO) handelt es sich hingegen um eine Rechtsverordnung im Sinn des Art 18 B-VG, sodass für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind. (T11)
- RS0049862">4 Ob 168/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 168/24w
vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Investitionsprämie nach § 2 InvPrG iVm Punkt 5.3 der Förderrichtlinie für einen Stromliefervertrag für eine Ökostromanlage. (T12)
- RS0049862">10 Ob 60/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 60/25h
Beisatz wie T6
- RS0049862">1 Ob 25/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.07.2025 1 Ob 25/25w
Beisatz wie T11
Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes). (T13)