Norm
AHG §1 Cd3Rechtssatz
Beruht ein Irrtum von Gendarmeriebeamten bei Klärung des Sachverhalts und Abfassung einer Anzeige auf mangelnder Sorgfalt, so ist dies dem beklagten Rechtsträger als Verschulden zuzurechnen (hier: unrichtige Angaben über den Reifenzustand eines Motorrades).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049860Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00014_9400000_004