RS OGH 1994/3/29 1Ob14/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

AHG §1 Cd3
AHG §1 Cd10

Rechtssatz

Beruht ein Irrtum von Gendarmeriebeamten bei Klärung des Sachverhalts und Abfassung einer Anzeige auf mangelnder Sorgfalt, so ist dies dem beklagten Rechtsträger als Verschulden zuzurechnen (hier: unrichtige Angaben über den Reifenzustand eines Motorrades).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049860

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00014_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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